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Brief für Unternehmer und Freiberufler des Monats September 2013


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Vorsteuerabzug: Mindestlizenzgebühren als Teilleistungen

2.

Unterliegt der Verzicht auf Vertragserfüllung der Umsatzsteuer

3.

Rechnungen weg, was nun?

4.

Zur Ortsbestimmung bei Lagerung von Waren

5.

Leasingverträge: Ausgleichsansprüche umsatzsteuerpflichtig?

6.

2014 droht Freiberuflern das Ende der Istbesteuerung

7.

Keine Mängelansprüche aus Werkvertrag bei Schwarzarbeit

8.

Wann droht Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Unfall?

9

Gegenseitige Risikolebensversicherungen von GbR-Gesellschaftern

10.

Kausalität ist auch bei unseriösen Kapitalmarktinformationen notwendig

11.

Bewertung von Gesellschafterforderungen bei der Erbschaftsteuer

12.

Meisterpräsenz bei Hörakustik-Unternehmen nicht ständig erforderlich

13.

Wann ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen unbillig?

14.

Grundsatz des Reflexschadens gilt auch im Insolvenzfall

15.

Kein Rechtsschutzbedürfnis für 2. Antrag auf HR-Eintragung bei gleicher Rechtslage

16.

Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung der Elster-Einkommensteuererklärung

17.

Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

18.

Wegfall der Klagebefugnis von Personengesellschaft nach Vollbeendigung

19.

Nur quotale Privilegien bei Quotennießbrauch

20.

Nach 100 Jahren endet das Branntweinmonopol am 31.12.2017

21.

Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer beherrschten GbR

22.

Kein Auskunftsverweigerungsrecht Dritter wegen privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung

23.

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

24.

Änderung des Aktiengesetzes tritt voraussichtlich noch 2013 in Kraft


1. Vorsteuerabzug: Mindestlizenzgebühren als Teilleistungen

Kernaussage
Aus Eingangsrechnungen, die noch nicht bezahlt sind, ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn die zugehörige Leistung schon erbracht wurde. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. Mieten ist die Leistung erst am Ende der Mietzeit erbracht, es sei denn es werden z. B. monatliche Teilleistungen vereinbart.

Sachverhalt
Eine GmbH erwarb eine Lizenz von einer GbR. Die Höhe der Lizenzgebühr war abhängig von der Anzahl der mit der Lizenz verkauften Produkte. Daneben wurde eine Mindestlizenzgebühr vereinbart. Die GbR stellte diese Mindestlizenzgebühr im Dezember 2000 in Rechnung. Die GmbH meldete die Vorsteuer aus dieser Rechnung mit der Voranmeldung für Dezember 2000 an. Nachdem die GmbH festgestellt hatte, dass die Lizenz der GbR zu Unrecht bestand, kündigte sie den Lizenzvertrag im März 2001, eine Bezahlung der Rechnung über die Mindestlizenzgebühr unterblieb. Mit der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 berichtigte die GmbH die Vorsteuer. Der hieraus resultierende Erstattungsanspruch des Finanzamts wurde nicht beglichen, da die GmbH mittlerweile insolvent war. Der Geschäftsführer wurde daraufhin wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Ferner erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen ihn für die rückständige Umsatzsteuer 2000. Ihm wurde vorgeworfen, dass die GmbH die Vorsteuer, mangels Bezahlung, nicht hätte geltend machen dürfen, da die Leistung nicht erbracht worden war.

Entscheidung
Der BFH hält den Vorsteuerabzug im Dezember 2000 für korrekt, weil es sich bei der Vereinbarung der Mindestlizenzgebühr um eine Teilleistung handelt. Da diese erbracht war, kam es auf deren Bezahlung nicht mehr an. Auch bestand für die GmbH nach Kündigung des Vertrages zwar die Pflicht die Vorsteuer zu berichtigen, aber nicht im Jahr 2000. Vielmehr muss die Korrektur in dem Jahr erfolgen in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist, also in 2001.

Konsequenz
Der Prozess vor dem Finanzgericht endet erfreulicher für den Kläger als der Strafprozess. Eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers ist nicht möglich, da es an einer Steuerhinterziehung fehlt. Unerfreulich ist vorliegend jedoch, dass das Urteil nichts an der strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers wegen Steuerhinterziehung mehr ändert.

2. Unterliegt der Verzicht auf Vertragserfüllung der Umsatzsteuer

Kernaussage
Der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen von Unternehmern gegen Entgelt. Das Vorliegen einer Leistung setzt jedoch nicht zwingend eine aktive Tätigkeit voraus. Auch wer gegen Entgelt Handlungen unterlässt, kann der Umsatzsteuer unterliegen. Dies galt bisher z. B. für den entgeltlichen Verzicht auf Vertragserfüllung durch den beauftragten Unternehmer.

Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte EDV-Dienstleistungen an ein nahestehendes Unternehmen auf Selbstkostenbasis. Grundlage hierfür war ein über drei Jahre geschlossener Dienstleistungsvertrag. Im zweiten Jahr des Vertrages kündigte der Kunde den Vertrag und wies daraufhin, dass er im dritten Jahr keine Leistungen mehr beziehen werde, so dass für diesen Zeitraum auch keine Kosten mehr abzurechnen wären. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden, da er schon Investitionen im Hinblick auf den fortlaufenden Vertrag getätigt hatte. Man einigte sich schließlich auf einen Betrag, den der Kunde noch als "Schadensersatz" zu zahlen habe. Entgegen der Auffassung der Beteiligten, wollte das Finanzamt diesen Betrag der Umsatzsteuer unterwerfen.

Entscheidung
Abweichend von der Rechtsprechung des BFH kommt das FG München zu dem Ergebnis, dass die Zahlung aufgrund des Vergleiches nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Zum einen sieht das FG in dem Verzicht auf die Vertragserfüllung keine Leistung des Klägers, zum anderen stelle die Zahlung kein Entgelt, sondern eine Entschädigung dar, die auch ohne den Vergleich gesetzlich dem Kläger zugestanden habe.

Konsequenz
Das Urteil betrifft nur die Konstellation, in der der Leistende auf die weitere Ausführung seiner Leistung verzichtet. Ein Verzicht des Leistungsempfängers gegen Entgelt auf die weitere Inanspruchnahme einer Leistung unterliegt dagegen der Umsatzsteuer. Gegen das Urteil ist die Revision eingelegt worden, so dass der BFH nun prüfen muss, ob er von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen will. Bis zur Klärung der Rechtslage sollten die leistenden Unternehmen in solchen Fällen weiterhin die erhaltenen Zahlungen der Umsatzsteuer unterwerfen. Die entsprechenden Veranlagungen könnten dann bis zur Entscheidung des BFH offengehalten werden. Für die Kunden stellt dies allerdings ein Problem dar, sofern sie nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Hier könnte der Vergleich durch entsprechende Klauseln so gestaltet werden, dass den Kunden ein Erstattungsanspruch zusteht, sollte sich die Auffassung des FG durchsetzen.

3. Rechnungen weg, was nun?

Kernaussage
Der Vorsteuerabzug setzt das Vorliegen einer Rechnung voraus. Es gilt die Regel, ohne Rechnung kein Vorsteuerabzug. Doch wie sieht es aus, wenn die Rechnungen verloren gehen?

Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung konnte der spätere Kläger die angeforderten Rechnungen nicht vorlegen. Zur Begründung verwies er darauf, dass er habe umziehen müssen und er zu diesem Zweck die Buchführungsunterlagen nebst EDV-Anlage auf einen Lkw geladen habe. Dieser sei ihm dann geklaut worden. Der Kläger konnte nur wenige Kopien der Rechnungen vorlegen. Das Finanzamt schätzte daraufhin den Vorsteuerabzug mit 60 % der angemeldeten Beträge, basierend auf dem Ergebnis der vorangegangen Betriebsprüfung. Dem Kläger war der Ansatz zu gering. Er verwies darauf, dass die Kürzung der Vorsteuer bei der letzten Betriebsprüfung den Erwerb eines Grundstückes betraf, also einmalig war. Ferner wären alle Eingangsrechnungen vom Steuerberater gebucht worden. Dieser versichere nur ordnungsgemäße Rechnungen verbucht zu haben. Auch würden ihm seine Lieferanten bestätigen, dass sie immer mit USt abgerechnet hätten.

Entscheidung
Das FG Sachsen-Anhalt hält die Schätzung für zulässig. Demnach kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige die von ihm zu führenden Bücher nicht vorlegen kann. Ob den Steuerpflichtigen diesbezüglich eine Schuld trifft ist unerheblich. Die Höhe der Schätzung ist nach Ansicht des FG nicht zu beanstanden, da der Kläger nur Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt ca. 57.000 DM durch Kopien hatte nachweisen können, das Finanzamt jedoch ca. 925.000 DM anerkannt hatte. Ein höherer Ansatz scheitere auch daran, dass der Kläger zwar durch seinen Steuerberater und durch seine Lieferanten nachweisen konnte, dass Rechnungen vorgelegen haben, nicht jedoch, ob diesen Leistungen zugrunde lagen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Konsequenz
Der konkrete Fall mag abenteuerlich klingen, hat aber durchaus Relevanz. Es muss nicht unbedingt ein Diebstahl sein, der zum Verlust der Buchführungsunterlagen führt. So kann Hochwasser, wie in diesem Sommer, zur Vernichtung aller Belege nebst EDV führen, ebenso Datenverluste in der EDV bei unzureichender Sicherung, sofern die Belege elektronisch archiviert wurden. Hier hilft natürlich nur eine entsprechende Vorsorge. Der Versuch nach Verlust der Rechnungen Kopien zu besorgen, ist selten erfolgversprechend, und zudem mit viel Aufwand verbunden.

4. Zur Ortsbestimmung bei Lagerung von Waren

Kernaussage
Dienstleistungen, die an Unternehmer in anderen Mitgliedsstaaten der EU erbracht werden, werden i. d. R. am Sitz des Leistungsempfängers besteuert. Der Leistungsempfänger ist hierbei Schuldner der USt (Reverse Charge). Von dieser Grundregel gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, z. B. bei Leistungen i. V. m. Grundstücken, die am Ort des Grundstücks besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Gerade hier ist die Abgrenzung in der Praxis oft schwierig.

Sachverhalt
Ein polnisches Unternehmen erbrachte Lagerleistungen an Unternehmen aus der übrigen EU. Die Leistung beinhaltete u. a. die Annahme der Waren in einem Lager in Polen, ihre Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihre Aufbewahrung, ihre Verpackung, ihre Ausgabe sowie ihr Ent- und Beladen. Strittig war, ob diese Umsätze in Polen als Leistungen i. V. m. einem Grundstück zu besteuern sind oder – so die Auffassung des Klägers – am Sitz der Kunden.

Entscheidung
Der EuGH behandelt die erbrachten Leistungen als einheitliche (Lager-)Leistung. Lediglich das Umpacken der Waren kann eine eigenständige Dienstleistung darstellen, sofern sie nicht der Lagerung an sich dient. Diese einheitliche Leistung ist nur dann als Leistung i. V. m. einem Grundstück anzusehen, wenn den Kunden das Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstückes oder eines Teiles hiervon gewährt wird. Dies setze allerdings voraus, dass die Kunden ein Recht auf den Zugang zum Grundstück hätten oder das Grundstück zentraler und unverzichtbarer Bestandteil des Umsatzes wäre.

Konsequenz
Normalerweise besteht für die einlagernden Unternehmen weder das Recht auf Zugang zu dem Teil des Grundstückes, in denen ihre Waren lagern, noch stellt dieses Grundstück den zentralen und unverzichtbaren Bestandteil der Dienstleistung dar. Die Lagerleistungen werden daher i. d. R. am Sitz des Kunden erbracht und nicht am Lagerort. Nach Ansicht des BMF ist für die Annahme einer grundstücksbezogenen Dienstleistung erforderlich, dass ein bestimmter Teil des Grundstückes überlassen wird. Insoweit stimmt das BMF mit dem EuGH überein. Hinsichtlich des Rechtes der Kunden auf Zugang zum Grundstück trifft das BMF allerdings bisher keine Aussage. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung hier dem EuGH folgen wird. Zu beachten ist, dass Dienstleistungen, die zwar im Zusammenhang mit der Lagerung erbracht werden, aber selbst nicht der besseren Lagerung dienen, selbständig umsatzsteuerlich zu würdigen sind.

5. Leasingverträge: Ausgleichsansprüche umsatzsteuerpflichtig?

Kernaussage
In Leasingverträgen wird oft vereinbart, dass der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich bei Kündigung des Leasingvertrages zu zahlen hat, sofern er Schäden am Fahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung verursacht hat. Bisher war höchst umstritten, ob diese Ausgleichszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen oder als Schadensersatz nicht steuerbar sind. Während der BGH die Ausgleichszahlungen bisher als Schadensersatz qualifiziert hatte, folgte das BMF dieser Auffassung nur teilweise. Demnach sollen nur solche Zahlungen Schadensersatz darstellen, die als Ersatz für zukünftige Leasingraten geleistet werden. Dagegen sollen Zahlungen, die dem Ausgleich des Minderwertes dienen der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig von der Ursache der Wertminderung.

Sachverhalt
Strittig war die umsatzsteuerliche Erfassung vertraglich vereinbarter Ausgleichszahlungen, die die Leasingnehmer zu zahlen hatten, wenn das jeweilige Fahrzeug bei Rückgabe nicht so erhalten war, wie vertraglich vorgesehen.

Entscheidung
Der BFH qualifiziert den Ausgleich des Minderwertes, ebenso wie der BGH, als nicht steuerbaren Schadensersatz. Im Gegensatz zur Zahlung der Leasingraten für die Nutzungsüberlassung, steht der Zahlung des Minderwertausgleiches keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber, die eine Besteuerung rechtfertigen würde.

Konsequenz
Das BMF wird nun seine Auffassung revidieren müssen. Es bleibt zu hoffen, dass dies schnell geschieht, damit in diesem Bereich Rechtssicherheit eintritt. Leasingnehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Privatleute) sollten zumindest zukünftig den Ausweis der Umsatzsteuer in solchen Fällen nicht mehr akzeptieren. Leasinggeber müssen prüfen, ob Veranlagungen der Vorjahre noch zu ändern sind. Allerdings setzt dies voraus, dass die Abrechnungen des Minderwertausgleichs, sollten in ihnen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen worden sein, berichtigt werden. Allerdings setzen die Korrekturen voraus, dass die jeweils vertraglich vereinbarte Zahlung auch tatsächlich Schadensersatz darstellt. Dies gilt zwar für den leasingtypischen Minderwertausgleich, nicht jedoch nur weil im Vertrag das Wort "Schadensersatz" erwähnt wird. Hier ist nicht die Bezeichnung entscheidend, sondern das wirtschaftlich Vereinbarte.

6. 2014 droht Freiberuflern das Ende der Istbesteuerung 

Kernaussage
Das UStG unterscheidet zwischen der Ist- und der Sollversteuerung. Bei der Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer fällig, wenn die Leistung erbracht wurde, bei der Istbesteuerung hingegen erst wenn der Kunde zahlt. Die Istbesteuerung bietet daher deutliche Liquiditätsvorteile gegenüber der Sollbesteuerung.

Aktuelle Rechtslage
Zur Istbesteuerung können Unternehmen optieren, – deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat oder – die nicht nach § 148 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen oder – soweit sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufes ausführen. Aufgrund dieses vermeintlich klaren Gesetzeswortlauts war bisher unterstellt worden, dass Freiberufler die Istbesteuerung grundsätzlich anwenden können. Allerdings hat der BFH dieser Ansicht jüngst überraschend ein Ende bereitet. Demnach sollen Freiberufler nur dann die Istbesteuerung nutzen können, wenn sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF folgt nun dieser Ansicht. Mit Wirkung zum 1.1.2014 sollen die Finanzämter die Genehmigung zur Istbesteuerung für Freiberufler, die Bücher führen, zurücknehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn der betreffende Freiberufler, die o. g. Umsatzgrenze überschritten hat.

Konsequenz
Da Freiberufler i. d. R. Bücher führen, werden diejenigen, die in 2013 einen Gesamtumsatz von mehr als 500.000 EUR erzielt haben, zum 1.1.2014 zur Sollbesteuerung wechseln müssen. Dadurch, dass dann die Umsatzsteuer vorfinanziert werden muss, folgt allgemein eine Verschlechterung der Liquidität, der nur durch ein verbessertes Debitorenmanagement begegnet werden kann. Daneben hat dies aber auch Konsequenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung des Januars 2014. Hier muss sichergestellt werden, dass Zahlungen für Vorjahre umsatzsteuerlich erfasst werden. Dies muss in den Umsatzsteuervoranmeldungen des Monats geschehen, in denen die Zahlung erfolgt. Eine komplette Nachversteuerung mit Wechsel zur Sollbesteuerung im Januar 2014 ist daher nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass nach Ansicht des BFH im Rahmen der Sollbesteuerung keine zu hohen Anforderungen an eine Korrektur der Umsatzsteuer gestellt werden dürfen. Demnach können Forderungen umsatzsteuerlich schon ausgebucht werden, wenn diese von der Gegenseite bestritten werden. Die Korrektur der Umsatzsteuer kann daher wesentlich früher erfolgen, als handelsrechtlich bzw. ertragsteuerlich ein Forderungsausfall zu erfassen ist.

7. Keine Mängelansprüche aus Werkvertrag bei Schwarzarbeit

Kernaussage
Illegaler, aber beliebter Trick, vor allem bei Hausbesitzern: Eine so genannte "Ohne-Rechnung-Abrede", um Steuern zu sparen – also Schwarzarbeit der beauftragten Handwerker. Werden die Arbeiten jedoch mangelhaft ausgeführt, bleibt der Auftraggeber auf dem Schaden sitzen. Bei Schwarzarbeit ist der Vertrag nämlich wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen nichtig – und ohne Vertrag gibt es keine Gewährleistung! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Sachverhalt
Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Hierbei war ein Werklohn von 1.800 EUR vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u. a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 EUR verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Der BGH schloss sich dem Urteil an.

Entscheidung
Der BGH hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig sei. Die korrespondiere Vorschrift des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus dem Umsatzsteuergesetz verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

Konsequenz
Es bleibt dabei: Schwarzarbeit ist illegal. Mit dem neuen Urteil hat der BGH darüber hinaus jetzt noch jeglichen Mängelrechten eines Auftraggebers eine Absage erteilt, der Unternehmer in Schwarzarbeit beschäftigt.

8. Wann droht Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Unfall?

Kernfrage
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz dann, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung selber schuldhaft herbeigeführt hat. Dabei stellt sich die Frage, wie dieser (Eigen)Verschuldensmaßstab des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu verstehen ist. Hierüber hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu befinden.

Sachverhalt
Der Kläger war, nachdem er auf nassem Boden in einem Restaurant ausgerutscht war, vier Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Der beklagte Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Er begründete dies damit, dass der Arbeitnehmer den Unfall selber herbeigeführt habe, weil er rutschiges Schuhwerk getragen habe, obwohl er in den Tagen vor dem Unfall durch mehrere Mitarbeiter und Vorgesetzte darauf hingewiesen worden sei, anderes Schuhwerk zu tragen. Der Kläger wandte dagegen ein, er habe am Unfalltag das richtige Schuhwerk getragen; allerdings sei nicht ausreichend auf den nassen Boden hingewiesen worden.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Unabhängig davon, ob der Kläger das richtige Schuhwerk am Unfalltag getragen habe, könne selbst das falsche Schuhwerk nicht dazu führen, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch wegfalle. Denn der Verschuldensmaßstab, den das Entgeltfortzahlungsgesetz hierfür verlange, gehe deutlich über den Grad der einfachen Fahrlässigkeit des Zivilrechts hinaus. Im Ergebnis hätte der Kläger völlig leichtsinnig handeln müssen.

Konsequenz
Der Verschuldensmaßstab des Entgeltfortzahlungsgesetzes orientiert sich nicht an dem des Zivilrechts. Für einen Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruches muss der Arbeitnehmer in einem besonders groben Grad fahrlässig gehandelt haben.

9. Gegenseitige Risikolebensversicherungen von GbR-Gesellschaftern

Kernaussage
Beiträge einer Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei in Rechtform einer GbR. Die Gesellschafter waren gemäß Gesellschaftsvertrag verpflichtet, für das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Durch die Versicherungsprämie sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei sichergestellt werden. Die Klägerin machte mit ihren Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte die Versicherungsprämien als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung
Die Prämien einer Risikolebensversicherung sind nicht als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnermittlung abzuziehen. Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wurde. Dies ist z. B. der Fall bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder einer Gefahrerhöhung aufgrund betrieblicher Tätigkeit. Die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts ist aber mit keinem erhöhten berufsspezifischen Risiko verbunden, zu versterben. Unerheblich ist zudem, welche Schäden beim Eintritt des Versicherungsfalls zu ersetzen sind oder ob die Versicherungsleistungen aufgrund von Vereinbarungen für den Betrieb verwendet werden.

Konsequenz
Der BFH entschied hingegen für den Betriebsausgabenabzug im Fall einer Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters, die zum Zwecke der Tilgung betrieblicher Kredite abgeschlossen wurde. Im Gegensatz zu einer Risikolebensversicherung, bei der keine Versicherungsleistung anfällt, wenn der Versicherungsnehmer den Zeitpunkt des Vertragsablaufes erlebt, kann der Zweck der Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund treten. Die Art der Versicherung ist somit entscheidend.

10. Kausalität ist auch bei unseriösen Kapitalmarktinformationen notwendig

Kernaussage
Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht verzichtet werden.

Sachverhalt
Die Beklagte, eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, verkaufte ab dem Jahr 1990 an Teile der türkisch-stämmigen Bevölkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend von Mund-zu-Mund Propaganda damit warb, dass es sich um eine mit islamischen Glaubensgrundsätzen konforme Alternative zu herkömmlichen, verzinslichen Geldanlagen handle. Zudem sollten die Anleger die Teilhaberschaft jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen können; die Anteile würden dann zurückgenommen und der Anlegerbetrag würde zurückgezahlt. Diese Information enthielt auch einen Geschäftsbericht aus dem Jahr 1994. Bis zum Jahr 2001 wurden die Anteilskäufe auf Verlangen der Teilhaber von der Beklagten rückabgewickelt. Danach stellte die Beklagte die Zahlung von Ausschüttungen und die Rückzahlung angelegter Gelder ein. Im Jahr 2007 wurde Insolvenz angemeldet. Die Klägerin erwarb im Jahr 2000 Anteilsscheine an der Beklagten. Sie sieht sich getäuscht. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht gab ihr statt. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte schließlich die Auffassung des Landgerichts.

Entscheidung
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der Beklagten von vornherein in dem Bewusstsein einer möglichen Anlegerschädigung systematisch Gelder einsammeln wollten. Insbesondere muss bei einer unternehmerischen Beteiligung mit Verlusten bis zum Totalverlust des Kapitals gerechnet werden. Im Rahmen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kann zudem auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Insofern ist das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend. Eine "generelle" Kausalität einer falschen Werbeaussage erscheint unter Schutznormaspekten unvertretbar, denn im Sinne einer "Dauerkausalität" würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile kenntnisunabhängig zugutekommen. Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung rechtlich unvertretbar.

Konsequenz
Werden Chancen falsch dargestellt, Risiken verschwiegen oder unternehmerischen Verflechtungen verschleiert, können Anleger in die Irre geführt werden. Diese Irreführung muss allerdings Einfluss auf die Anlageentscheidung haben.

11. Bewertung von Gesellschafterforderungen bei der Erbschaftsteuer 

Kernfrage
Das alte Bewertungsrecht (bis 31.12.2008) für die Erbschaftsteuer sah vor, dass Betriebsvermögen mit den Steuerbilanzwerten bewertet wurden. Mit anderen Worten, die Bewertungsansätze der Steuerbilanz wurden für Zwecke der Erbschaftsteuer maßgeblich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob dieser Grundsatz, insbesondere im Fall der Uneinbringlichkeit einer Forderung durchbrochen werden kann.

Sachverhalt
Der Erblasser hinterließ im Nachlass eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft. Gegen diese Kommanditgesellschaft hatte der Erblasser, z. B. aus Pachtverträgen, schuldrechtliche Forderung. Diese wurden auf einem Verrechnungskonto gebucht und in einer Sonderbilanz des Erblassers bei der Kommanditgesellschaft geführt. Kurz nach dem Tode des Erblassers wurde das Insolvenzverfahren über die Kommanditgesellschaft eröffnet und nach einiger Zeit mangels Masse abgelehnt. Im Rahmen der Erbschaftsteuer wurden die Forderungen des Erblassers gegen die Kommanditgesellschaft mit ihrem Steuerbilanzwert, also dem Nennwert, bewertet und der Erbschaftsteuer unterworfen. Hiergegen wandte sich der Erbe und machte geltend, die Forderungen seien tatsächlich wertlos gewesen.

Entscheidung
Der BFH hielt an den Steuerbilanzwerten fest. Insbesondere bei Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gelten für deren Bewertung die ertragsteuerlichen Grundsätze. In der Mitunternehmerschaft bedeute dies aber, dass Forderungen des Gesellschafters in der Gesamt(hands)bilanz wie Eigenkapital auszuweisen seien. Selbst wenn sich die Forderung als wertlos erweise, folge aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft nicht in Frage komme. Entsprechend sei die Forderung mit dem Nennwert als Betriebsvermögen zu bewerten.

Konsequenz
Nach der Entscheidung kann im alten Erbschaftsteuerrecht nicht von den Steuerbilanzwerten abgewichen werden. Allerdings betrifft die Entscheidung lediglich altes Erbschaftsteuerrecht.

12. Meisterpräsenz bei Hörakustik-Unternehmen nicht ständig erforderlich

Kernaussage
Es ist weder als irreführend anzusehen noch als ein Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung zu werten, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist.

Sachverhalt
Die Klägerin und die Beklagte sind im Bereich des Hörgeräteakustikhandwerks tätig, bei dem es sich nach der Handwerksordnung um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte in zwei Betrieben gleichzeitig, die ca. 26 km voneinander entfernt sind, einen Hörgeräteakustikmeister beschäftigt, der in der Handwerksrolle eingetragen ist. Beide Betriebe haben die gleichen Öffnungszeiten. Die Klägerin ist daher der Ansicht, es liege eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit vor wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung und wegen Irreführung im Hinblick auf die beworbenen Öffnungszeiten bei nicht zeitgleich gewährleisteter Meisterpräsenz. Das LG und das OLG gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab.

Entscheidung
Die Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks unterliegt als Gesundheitshandwerk der Qualitätssicherung. Entsprechend ist der selbständige Betrieb des Handwerks nur solchen juristischen Personen gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eintragung erfordert, dass der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk erfüllt. Die systematische Aufteilung eines Betriebsleiters zwischen zwei Betrieben stellt keine Irreführung der Verbraucher dar. Der Kunde erwartet nicht, dass der Meister permanent im Ladenlokal anwesend ist. Insbesondere ist im vorliegenden Bereich eine vorherige Terminsvereinbarung üblich. Somit wird der Kunde nicht getäuscht, wenn die durch den Meister vorzunehmenden Untersuchungen nur nach Terminabsprache angeboten werden. Auch liegt kein Verstoß gegen die Handwerksordnung vor. Zwar ist für eine Betriebsstätte des vorliegenden Gesundheitshandwerks grundsätzlich ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Allerdings darf das Ladenlokal auch offen gehalten werden, wenn der Meister nicht da ist. Durch Terminsvereinbarung sind schließlich auch in diesem Fall Dienstleistungen möglich.

Konsequenz
Das vorliegende Urteil wird die Diskussion um die Meisterpräsenz in den Betrieben auch in anderen Berufsgruppen des Gesundheitshandwerks verstärken. Unzulässig ist allerdings die nur gelegentliche Präsenz des Meisters.

13. Wann ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen unbillig?

Kernaussage
Die Erhebung von Nachzahlungszinsen ist nicht unbillig, obwohl die Nachzahlungszinsen nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden können. Denn der Gesetzgeber hat bewusst die systemwidrige Abzugsmöglichkeit von Nachzahlungszinsen abgeschafft.

Sachverhalt
Der klagende Rechtsanwalt erzielte Einkünfte als Insolvenzverwalter. Das Finanzamt beurteilte nach einer Außenprüfung die entsprechenden Einkünfte der Jahre 1998 bis 2002 als gewerbliche Einkünfte. Es erließ für die Streitjahre Gewerbesteuermessbescheide und gewährte bei der Einkommensteuer die Tarifermäßigung nach dem damaligen § 32c EStG. Auf die Klage des Rechtsanwalts wurden die Gewerbesteuermessbescheide aufgehoben und auch die Tarifermäßigung wurde zurückgenommen. Dies führte zu Einkommensteuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen. Darauf beantragte der Rechtsanwalt, die Zinsen aus Billigkeitsgründen zu erlassen, was abgelehnt wurde.

Entscheidung
Auch das Finanzgericht lehnte die Klage auf den Zinserlass ab. Zu den Nachzahlungszinsen kam es aufgrund einer Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Beurteilung der Einkünfte eines Insolvenzverwalters. Die Einkünfte des klagenden Insolvenzverwalters waren demnach nicht mehr als gewerbliche, sondern als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu beurteilen. In der Folge musste der Liquiditätsvorteil des Rechtsanwalts für die zeitweise ungerechtfertigte Gewährung der Tarifermäßigung ausgeglichen werden. Dies geschieht typisiert mit 6 % per anno und wirkt für und gegen den Steuerpflichtigen. Die Nichtabziehbarkeit dieser Nachzahlungszinsen ist nicht unbillig, da der Gesetzgeber durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 bewusst den systemwidrigen steuermindernden Abzug der Nachzahlungszinsen abgeschafft hat.

Konsequenz
Vorliegend konnte der Rechtsanwalt keine Unbilligkeit aufzeigen, weshalb auch keine Billigkeitsmaßnahme in Frage kam. Im Übrigen gilt verallgemeinernd, dass der Abschaffung einer systemwidrigen Steuerabzugsmöglichkeit nicht mit einer Billigkeitsmaßnahme entgegengewirkt werden darf.

14. Grundsatz des Reflexschadens gilt auch im Insolvenzfall

Kernaussage
Der Grundsatz, dass der Gesellschafter einer GmbH Schadensersatz wegen einer Minderung des Wertes seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert (Reflexschaden) nicht durch Leistung an sich persönlich, sondern nur durch Leistung an die Gesellschaft verlangen kann, gilt auch dann, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird.

Sachverhalt
Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, die ein Malerunternehmen betrieb. Der Beklagte war ebenfalls Gesellschafter der GmbH, sein Sohn Angestellter der GmbH. Im Dezember 2000 gründete der Sohn ein Konkurrenzunternehmen. Der Beklagte wechselte in der Folge ebenso wie sämtliche 12 Malergesellen zu dem Konkurrenzunternehmen. 2001 übernahm das Konkurrenzunternehmen von der GmbH begonnene Aufträge. Die GmbH fiel in Insolvenz und der Kläger verklagte den Beklagten, dessen Sohn und das Konkurrenzunternehmen. Zwischen der GmbH, die durch den Insolvenzverwalter auch Klage erhoben hatte, und den Beklagten kam es zu einem Vergleich. Der Kläger verfolgte seine Klage weiter. Das Landgericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Feststellung habe, dass der Beklagte ihm wegen Verletzung der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht Schadensersatz schulde. Der Vergleich berühre diesen Anspruch nicht. Nach Bestätigung der Entscheidung durch das Berufungsgericht ging der Beklagte in Revision.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden durch Verlust von Gewinnausschüttungen ab dem Jahr 2001 handelt es sich nur um einen mittelbaren Schaden (Reflexschaden), der allein aus einer Schädigung der GmbH folgt. Wegen eines solchen Schadens kann der Kläger keine Leistung an sich persönlich verlangen. Vielmehr kann ein Ausgleich dieses mittelbaren Schadens nur dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter die Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangt. Dies gilt auch in der Insolvenz.

Konsequenz
Durch die Entscheidung wird dem Kläger die Chance auf Schadensersatz genommen. Dies ist für ihn bitter, da er aufgrund des Vergleichs des Insolvenzverwalters auch nicht mehr im Wege der actio pro socio Ansprüche der GmbH durchsetzen kann. Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter steht der GmbH zu, dem Kläger also auch nur mittelbar.

15. Kein Rechtsschutzbedürfnis für 2. Antrag auf HR-Eintragung bei gleicher Rechtslage

Rechtslage
Ein Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge stellt kein Ausscheiden bzw. keinen Eintritt eines Kommanditisten dar und führt nicht zu einer Verdopplung der Haftungssumme. Voraussetzung ist aber, dass die Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister eingetragen wird. Hierfür wird eine negative Abfindungsversicherung verlangt, wonach an den ausscheidenden Kommanditisten keinerlei Abfindung bezahlt worden ist. Wird der Eintragungsantrag wegen der fehlenden Versicherung zurückgewiesen, fehlt für einen gleichlautenden weiteren Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert.

Sachverhalt
Bei einem Kommanditistenwechsel meldeten die beteiligten Gesellschafter an, dass die ausgeschiedene Kommanditistin die im Handelsregister eingetragene Haftsumme nicht erhalten hat, lediglich die darüber hinausgehenden Beträge wurden an sie ausgezahlt. Das Registergericht beanstandete diese Erklärung. Gegen diese Beanstandung legten die Beteiligten Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Die Anmeldung wurde sodann zurückgenommen. Mit weiterer Anmeldung, die weitgehend mit der ersten Anmeldung identisch war, wurde erneut keine negative Abfindungsversicherung abgegeben, weshalb das Registergericht diese zurückwies. Die hiergegen gerichtete Sprungrechtsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.

Entscheidung
Wird ein Eintragungsantrag zurückgewiesen, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Zwar entfaltet eine Entscheidung, mit der eine Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für die erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein schutzwürdiges Interesse. Mit der Beschwerde und ihrer Befristung wollte der Gesetzgeber Rechtsfrieden hinsichtlich des zur Entscheidung stehenden Entscheidungsgrundes schaffen. Die in der Beanstandung als Eintragungshindernis genannte negative Abfindungsversicherung haben die Beteiligten mit dem neuen Antrag nicht abgegeben. Die Erstentscheidung ist zudem nicht offensichtlich falsch und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen ist.

Konsequenz
Die Registergerichte halten standardisiert an entsprechenden Abfindungsversicherungen fest. Zugunsten einer schnellen Eintragung sollte diese Praxis beachtet werden.

16. Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung der Elster-Einkommensteuererklärung

Kernaussage
Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Einkommensteuererklärung zur Überprüfung aushändigt, ohne zuvor den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenden Angaben zu überprüfen.

Sachverhalt
Der Kläger lebte mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt, so dass ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG) in Höhe von 1.308 EUR nicht zustand. Die Lebensgefährtin zog aus der Wohnung aus, so dass der Kläger im Jahr 2007 allein mit seiner Tochter wohnte. Der Steuerberater des Klägers fertigte wie in den Vorjahren die Steuererklärung und gab mangels Kenntnis von dem Auszug keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende an. Er legte dem Kläger eine mit dem Elster-Programm erstellte komprimierte Steuererklärung zur Prüfung und Unterzeichnung vor. Diese enthielt keine Rubrik "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende". Nachdem der Steuerberater von der Trennung Kenntnis erlangt hatte, stellte er für den Kläger einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied schließlich, dass dem Kläger der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 2007 nicht gewährt wird. Denn den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Steuererklärung zur Überprüfung aushändigt, ohne zuvor den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dadurch nimmt der Steuerberater seinem Mandanten die Möglichkeit, die in der Steuererklärung enthaltenden Angaben zu überprüfen. Dieses Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Bei einer Verneinung des groben Verschuldens würde der vertretene Steuerpflichtige gegenüber dem nicht vertretenen bessergestellt.

Konsequenz
Durch eine unglückliche Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater waren hier beide teilweise unwissend. Den Steuerberater traf jedoch ein grobes Verschulden, da er sicherstellen muss, dass der Steuerpflichtige zumindest die Möglichkeit hat, die Steuererklärung zu überprüfen. Offen gelassen wurde vom BFH, ob ein grobes Verschulden des Steuerberaters stets anzunehmen ist, wenn dieser den Sachverhalt – ohne entsprechende Anhaltspunkte – nicht vollständig ermittelt.

17. Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

Kernaussage
Der Kläger begehrt die Erstattung von Zoll für eine Einfuhr, ohne dass für diese Einfuhr ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingelegt oder innerhalb der 3-jährigen Antragsfrist ein Erstattungsantrag gestellt war. Das Obsiegen in einem Musterverfahren ersetzt diese Rechtshandlungen nicht.

Sachverhalt
Die Schuldnerin, für die der Kläger wegen Insolvenz das jetzige Klageverfahren aufnahm, führte mit zahlreichen Einfuhren MP3-Player ein und ließ sie bei Zollstellen des Beklagten in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Sie erreichte in einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die von ihr eingeführten MP3-Player eine Eingruppierung in die Kombinierte Nomenklatur, die zu einem erheblich niedrigeren Zollsatz führte. Zuvor hatte der Beklagte für eine andere Lieferung vom 25.7.2007 Zoll nach dem erhöhten Zollsatz erhoben. Die Schuldnerin hat den festgesetzten Zoll in Höhe von rd. 21.000 EUR entrichtet. Nach dem gewonnenen Rechtsstreit beantragte die Schuldnerin ausdrücklich erstmals am 28.12.2010 die Erstattung des überhöhten Zolls, was der Beklagte ablehnte. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung
Die Schuldnerin hat gegen die Abgabenanmeldung keinen Rechtsbehelf eingelegt, der als Erstattungsantrag gewertet werden könnte. Vielmehr hätte sie Einspruch einlegen müssen, was unterblieb. Auch fehlte es an einem ausdrücklich gestellten Erstattungsantrag, der aufgrund Ablaufs der 3-jährigen Antragsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Fristverlängerung wegen unvorhersehbaren Ereignissen oder höherer Gewalt, die eine fristgerechte Antragsstellung hinderten, schied ebenso aus. Schließlich ist auch eine Hemmung der Antragsfrist durch die Führung eines Parallelrechtsstreits nicht vorgesehen. Auch das Obsiegen in dem Musterverfahren ersetzt nicht die Rechtsbehelfseinlegung in dem vorliegenden Verfahren. Das EU-Recht erhält für die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle eine abschließende Regelung.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Rechtsbehelfe stets fristgerecht mit dem Hinweis auf das Musterverfahren einzulegen sind. Der Steuerpflichtige muss aktiv tätig werden.

18. Wegfall der Klagebefugnis von Personengesellschaft nach Vollbeendigung

Kernaussage
Die Vollbeendigung einer Personengesellschaft hat zur Folge, dass die als Prozessstandschaft bestehende Prozessführungsbefugnis entfällt und deshalb die früheren Gesellschafter einen den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid selbst angreifen müssen. Die Klagebefugnis geht auch nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie ist durch formwechselnde Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG), an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt waren, im Jahr 2006 mit Eintragung ins Handelsregister entstanden. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass dem Gewinn der KG nicht abziehbare Schuldzinsen hinzuzurechnen seien und erließ einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Hiergegen legte die KG im Jahr 2004 Einspruch ein, den das Finanzamt im Jahr 2008 als unbegründet zurückwies. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage schon wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig.

Entscheidung
Eine Personengesellschaft ist befugt, für ihre Gesellschafter gegen den Gewinnfeststellungsbescheid Klage zu erheben, obgleich sich dieser an die Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, wie im vorliegenden Fall des Formwechsels, kann der Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden. Die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter lebt insofern wieder auf und geht mithin nicht auf die formgewechselte Gesellschaft über. Die Klage kann auch nicht als solche der ehemaligen Gesellschafter ausgelegt werden, denn hierfür hätte die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht von Letzteren erteilt werden müssen.

Konsequenz
Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass im Zusammenhang mit Personengesellschaften stets zu prüfen ist, ob eine Prozessstandschaft vorliegt, die Gesellschaft also ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen hat.

19. Nur quotale Privilegien bei Quotennießbrauch

Kernfrage
Wollen Unternehmer zwar die Unternehmensanteile bereits an die Nachfolger übergeben, aber die Erträge aus dem Unternehmen für den eigenen Unterhalt behalten und sich Mitspracherechte sichern, kommt es oft zur Anteilsübertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt. Ziel soll es dabei aber sein, dass die Betriebsvermögensprivilegien des Erbschaftssteuerrechts genutzt werden können. Die Rechtsprechung hat hierzu den Grundsatz entwickelt, dass diese Privilegien nur dann gewährt werden, wenn der Erwerber echter steuerlicher (Mit)Unternehmer wird und der übertragene Anteil diese Stellung gewährt. Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob die Betriebsvermögensprivilegien auch – und in welchem Umfang – gewährt werden, wenn der Schenker sich nur einen anteiligen Nießbrauch vorbehält.

Sachverhalt
Ein Vater hatte seinem Kind einen Kommanditanteil übertragen, sich aber an rd. 90 % dieses Anteils den Nießbrauch vorbehalten; Erträge und Stimmrecht dieser 90 % blieben beim Vater. Das Finanzamt wollte die Betriebsvermögensprivilegien nur für den unbelasteten 10 %igen Anteil gewähren. Gegen diese Entscheidung wurde Klage erhoben, die aber zuletzt durch den BFH (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) abgewiesen wurde.

Entscheidung
Dem Grunde nach gegen den zivilrechtlichen Grundsatz, dass ein Kommanditanteil nicht teilbar ist, gewährte das Gericht die Betriebsvermögensprivilegien nur für den unbelasteten Anteil des übertragenen Kommanditanteils. Dies deshalb, weil alleine der unbelastete Anteil dem Erwerber die erforderliche steuerliche (Mit)Unternehmerstellung eröffne. Der nießbrauchsbelastete Anteil gewähre diese Rechte gerade nicht. Zum Schutze der Zielsetzung der Betriebsvermögensprivilegien sei es gerechtfertigt, für erbschaftsteuerliche Zwecke den Grundsatz der Unteilbarkeit des Kommanditanteils zu durchbrechen.

Konsequenz
Nach der Entscheidung wird beim so genannten Quotennießbrauch nur der unbelastete Anteil der übertragenen Beteiligung erbschaftsteuerlich privilegiert. Zwar basiert die Entscheidung auf alter Rechtslage (vor dem 1.1.2009), die Grundsätze gelten aber auch für das Erbschaftsteuerrecht. Allerdings kann der Nießbrauch nach neuem Recht außerhalb der Betriebsvermögensprivilegien (wenigstens) wertmindernd berücksichtigt werden.

20. Nach 100 Jahren endet das Branntweinmonopol am 31.12.2017

Kernaussage
Zum Ende des Jahres 2017 endet das deutsche Branntweinmonopol. Ab dem Jahr 2018 entfallen damit die staatlichen Subventionen des Bundes für den Branntwein.

Sachverhalt
Nach dem Branntweinmonopolgesetz wurden zuletzt jährlich 80 Mio. EUR Subventionen an die Brennereinen gegeben. Das Gesetz stammte aus dem Jahr 1922 und regelte das im Jahr 1918 von Kaiser Wilhelm II errichtete Branntweinmonopol. Bei der Subvention handelte es sich um eine unzulässige staatliche Beihilfe. Nach dem geltenden EU-Recht dürfen Mitgliedsstaaten grundsätzlich keine staatlichen Beihilfen gewähren, die wie das Branntweinmonopol an die Produktion einer Ware anknüpfen. Die staatlichen Beihilfen für größere landwirtschaftliche Brennereien laufen Ende September 2013 aus. Für Klein- und Obstbrennereien gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2017. Zukünftig wird die Besteuerung des Branntweins im ab 1.1.2018 geltenden Alkoholsteuergesetz geregelt. Eventuell werden auch andere Steuergesetze (z. B. Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Alkopopsteuergesetz) in das Alkoholsteuergesetz integriert. Erhalten bleibt über das Jahr 2017 hinaus das Abfindungs- und Stoffbesitzbrennen. Die Abfindungsbrennereien stehen nicht unter zollamtlichen Verschluss und dürfen in kleinem Umfang produzieren, wobei sich die Steuer nach der Art und der Menge des angemeldeten Materials bemisst. Die Stoffbesitzbrenner brennen ihren Alkohol aus dem Obst der eigenen Obstwiesen. Im neuen Alkoholsteuergesetz wird ein ermäßigter Steuersatz für die Abfindungs- und Stoffbesitzbrenner gewährt. Ziel ist die Erhaltung der Streuobstwiesen.

Fazit
Die gesetzlichen Neuerungen wurden im breiten Konsens der Parteien erzielt. Einerseits wurde die unzulässige staatliche Beihilfe beseitigt, anderseits gibt es Übergangsfristen und Sonderregelungen für Abfindungs- und Stoffbesitzbrenner, was eine gute Lösung darstellt.

21. Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer beherrschten GbR

Kernaussage
Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass die überlassenen Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft gehören (sachliche Verflechtung) und die Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Hamburg auch bei der Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person ebenfalls beherrschten Gesellschaft gegeben.

Sachverhalt
An der Klägerin, einer grundstücksbesitzenden GbR, sind die Eheleute zu 90 % (Ehemann) und zu 10 % (Ehefrau) beteiligt. Im Innenverhältnis obliegt allein dem Ehemann die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag bedürfen Gesellschafterbeschlüsse über den Abschluss von Miet- und Erbbaurechtsverträgen und den Verkauf und die Beleihung von Grundstücken der Einstimmigkeit. Im Übrigen gilt das Mehrheitsprinzip. Die Klägerin bestellte zugunsten einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann ist, ein Erbbaurecht für die Dauer von 49 Jahren. Dies GmbH errichtete auf dem Grundstück ein Gebäude und vermietete es an eine weitere GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum der Ehemann ist. Das beklagte Finanzamt stellte eine Betriebsaufspaltung fest. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Der Ehemann, der hinter der Betriebsgesellschaft steht, kann in der Klägerin seinen geschäftlichen Betätigungswillen in Bezug auf das Erbbaurecht durchsetzen, da er weiterhin über die laufende Verwaltung und Beendigung des Erbbaurechts allein bestimmen kann. Der Gesellschaftsvertrag sieht nämlich nur für den Abschluss des Erbbaurechtsvertrags einen einstimmigen Beschluss vor. Dass die Klägerin das Grundstück nicht unmittelbar der Betriebsgesellschaft überlassen hat, sondern eine Zwischengesellschaft eingeschaltet wurde, steht der Annahme einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der Betriebsgesellschaft nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die das Besitzunternehmen beherrschende Person sowohl Alleingesellschafter der Zwischengesellschaft als auch der Betriebsgesellschaft ist.

Konsequenz
Der BFH entschied bereits in einem ähnlich gelagerten Fall der Zwischenvermietung, dass die Betriebsaufspaltung nicht verhindert werden kann. Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass eine Betriebsaufspaltung nicht umgangen werden kann.

22. Kein Auskunftsverweigerungsrecht Dritter wegen privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung

Kernaussage
Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.

Sachverhalt
Das Finanzamt wollte erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 EUR pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 EUR pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten. Das Sammelauskunftsverlangen war gerichtet an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Nach der Übertragung des Geschäfts auf ihre in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaft hatte sie sich dazu verpflichtet, umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen für diese auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen. Außerdem hatte sie sich verpflichtet, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Vor Gericht argumentierte die Klägerin, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei. Sie könne ihre Schwestergesellschaft auch nicht dazu bringen, der Datenherausgabe zuzustimmen. Die Daten stünden ihr auch tatsächlich nicht zur Verfügung, da sie auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) hat daraufhin der Klage stattgegeben und das Sammelauskunftsersuchen aufgehoben, da der Klägerin die Erteilung der Auskunft in tatsächlicher Hinsicht unmöglich sei. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hat – wie sich aus der Begründung des Urteils ergibt – keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, dass der Klägerin der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen unmöglich ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen. An die tatsächliche Würdigung des FG war der BFH deshalb nicht gebunden. Das FG hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Klägerin gegenüber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Die darin liegende rechtliche Wertung hat der BFH verworfen. Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Urteil des FG konnte deshalb keinen Bestand haben.

Konsequenz
Das FG muss nun feststellen, ob die Klägerin tatsächlich auf die fraglichen Daten zugreifen kann. Der BFH hat dem FG außerdem umfangreiche Hinweise für die weitere Bearbeitung des Falles erteilt.

23. Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Kernaussage
Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst so entschieden.

Sachverhalt
Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung; ein Vorsteuerabzug kam daher nicht in Betracht.

Entscheidung
Abziehen kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der BFH in derselben Sache zuvor beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei. Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteil zutreffend. Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen. Die Vorlage an den EuGH beruhte auf der europarechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur so genannten richtlinienkonformen Auslegung.

Konsequenz
Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt.

24. Änderung des Aktiengesetzes tritt voraussichtlich noch 2013 in Kraft

Der Bundestag hat am 27.6.2013 den Gesetzentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes beschlossen. Die Novelle wird voraussichtlich im Herbst 2013 in Kraft treten. Sie enthält folgende wichtige Neuregelungen:

Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft muss jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandmitglieder beschließen. Die Darstellung des Vergütungssystems muss Angaben zu den höchstens erreichbaren Gesamtbezügen, aufgeschlüsselt nach dem Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter und einem einfachen Mitglied des Vorstands, enthalten.

Inhaberaktie
Das Gesetz lässt den Unternehmen auch künftig die Wahl zwischen beiden Aktienarten: Namens- und Inhaberaktie. Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften können künftig aber nur dann Inhaberaktien verwenden, wenn sie sie in Sammelurkunden verbriefen und dauerhaft bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen. Bestehende nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien erhalten Bestandsschutz und müssen nichts ändern.

Wandelschuldverschreibungen
Das Gesetz sieht künftig auch Wandelschuldverschreibungen vor, bei denen der Schuldner (also die Aktiengesellschaft) das Wandlungsrecht hat. Bisher regelt das Aktiengesetz nur Wandelanleihen, bei denen der Gläubiger ein Wahlrecht hat, statt Darlehensrückzahlung in Geld Aktien zu beziehen.

Vorzugsaktien
Es soll zudem die Möglichkeit von Vorzugsaktien ohne einen zwingenden Nachzahlungsanspruch geschaffen werden. Nach geltendem Recht gibt es Aktien ohne Stimmrecht, die aber mit einem Dividendenvorzug ausgestattet sein müssen (Vorzugsaktien). Fällt die Dividendenausschüttung in einem Jahr aus, so haben die Vorzugsaktionäre einen zwingenden Nachzahlungsanspruch auf die ausgefallene Dividende im Folgejahr. Die nun vorgesehene Schaffung von Vorzugsaktien auch ohne einen solchen zwingenden Nachzahlungsanspruch ist gerade für Kreditinstitute von besonderer Bedeutung, da nach den internationalen Eigenkapitalanforderungen Vorzugskapital, das mit einem Nachzahlungsanspruch belastet ist, nicht auf das aufsichtsrechtlich verlangte Eigenkapital angerechnet werden kann.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de